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BGH, 04.06.1956 - III ZR 272/54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts
Auszug aus BGH, 04.06.1956 - III ZR 272/54
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GrundG und gegen Art. 33 Abs. 5 GrundG, soweit in ihm die Eigentumsgarantie enthalten ist (vgl. über das Verhältnis der beiden Bestimmungen BGHZ 13, 265 [316-318]), liegt nicht vor. - BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
Zustimmung zur Sprungrevision
Auszug aus BGH, 04.06.1956 - III ZR 272/54
Dies ist in der Entscheidung des Senats in BGHZ 16, 192 ff, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bereits im einzelnen dargelegt. - BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51
Verlängerung der Begründungsfrist
Auszug aus BGH, 04.06.1956 - III ZR 272/54
Denn der Gleichheitssatz verlangt keinesfalls, daß die Rechtsverhältnisse für alle Beamten innerhalb desselben örtlichen Bereichs in gleicher Weise geregelt werden müßten (BGHZ 12, 161 [179/180]). - BGH, 09.12.1954 - III ZR 105/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.06.1956 - III ZR 272/54
Vielmehr bemißt sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit - wie der Senat im einzelnen in seinem bei LM unter Nr. 2 zu § 81 DBG und in VerwRSpr 8, 188 (Nr. 41) veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 1954 (III ZR 105/53) ausgeführt hat - regelmäßig nach der Dauer der von dem Beamten bis zu seiner Zurruhesetzung im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeit und vermögen, soweit nicht im Einzelfall Ausnahmebestimmungen Platz greifen, spätere Dienstzeiten die ruhegehaltfähige Dienstzeit des früheren Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zu erhöhen (so nachdrücklich betont in Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 88 DBG). - BGH, 29.10.1951 - III ZR 89/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.06.1956 - III ZR 272/54
Wenn schon nach den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 29. Oktober 1951 - III ZR 89/51 - (LM Nr. 1 zu Art. 3 GrundG) in einer verschiedenen Regelung der Rechtsverhältnisse der einheimischen Beamten einerseits und der landfremden, zu dem Land nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Beamten andererseits durch denselben Gesetzgeber ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht gesehen werden kann, so gilt das erst recht, wenn es sich um Regelungen für Beamtengruppen handelt, für die verschiedene Gesetzgeber zuständig sind, wie es hier der Fall ist (einerseits Bundesrepublik, andererseits Freistaat Bayern).
- BGH, 25.06.1964 - III ZR 139/62
Tötung von Hunden bei Tollwutgefahr
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